Das BAG hat mit einer aktuellen Entscheidung für mehr Klarheit bei der Elternzeit gesorgt. Arbeitnehmer können eine bereits beantragte Elternzeit nicht einfach einseitig zurücknehmen, selbst wenn sich die persönlichen Lebensumstände vor Beginn der Elternzeit deutlich verändern.
Der Ausgangsfall
Ein Arbeitnehmer hatte für ein Jahr Elternzeit beantragt. Noch vor Beginn der Elternzeit trennte er sich jedoch von der Mutter seines Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Da das Kind bei der Mutter verblieb, wollte er seine Elternzeit nicht mehr antreten und stattdessen weiterhin arbeiten.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da die Stelle für den Zeitraum bereits durch eine befristete Vertretung besetzt worden war.
Was bedeutet das für Unternehmen
Durch diese Entscheidung stärkt das BAG die Planungssicherheit für Arbeitgeber. Nach Ansicht der Richter sind Beschäftigte grundsätzlich an ihre einmal beantragte Elternzeit gebunden. Der Arbeitgeber darf darauf vertrauen und entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, etwa die Einstellung einer Vertretungskraft.
Dass die Voraussetzungen für die Elternzeit später teilweise wegfallen, ändert daran nichts. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur in wenigen besonderen Härtefällen vor.
Was bedeutet das für Beschäftigte
Für Beschäftigte zeigt die Entscheidung, dass Elternzeit sorgfältig geplant werden sollte. Nach der Beantragung besteht eine rechtliche Bindungswirkung, die nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann.
Fazit
Das BAG macht deutlich, dass eine genehmigte Elternzeit nicht allein aufgrund veränderter persönlicher Umstände einseitig zurückgenommen werden kann. Wer seine Elternzeit vorzeitig beenden oder nicht antreten möchte, ist in der Regel auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Planungssicherheit, für Beschäftigte eine höhere Verbindlichkeit bei der Beantragung von Elternzeit.


